ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


           

1.   Wir weisen darauf hin, dass die von uns weitergegebenen Objektinformationen von Dritten stammen und von uns nicht auf ihre Richtigkeit überprüft worden sind. Wir übernehmen daher keinerlei Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder Qualität dieser Informationen. Wir schließen die Haftung für jedwede Schäden materieller oder immaterieller Art aus, die durch die Nutzung der zur Verfügung gestellten Informationen oder durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurde, sofern nicht unsererseits nachweislich ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten vorliegt. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenabschluss, Zwischenverkauf, Zwischenvermietung oder -verpachtung bleiben vorbehalten.

 

2.   Sämtliche Informationen einschließlich unserer Objektnachweise sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, uns die mit ihm vereinbarte Courtage zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.

 

3.   Wir sind berechtigt, mit anderen Maklern zusammenzuarbeiten und Untervollmachten zu erteilen.

 

4.   Der Kunde verpflichtet sich, uns unverzüglich über alle Umstände, die die Durchführung unserer Maklertätigkeit berühren, zu informieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Aufgabe oder die Änderung der Kauf-, Miet- bzw. Pachtabsicht/Verkauf-, Vermiet- bzw. Verpachtabsicht. Weisen wir Vertragsgelegenheit nach, das dem Kunden bereits bekannt

ist, ist er verpflichtet, unseren Nachweis unverzüglich in Textform zurückzuweisen.

 

5.   Der Kunde verpflichtet sich, vor Abschluss des Hauptvertrages bei uns rückzufragen, ob wir den Vertragsabschluss nachgewiesen oder vermittelt haben. Verletzt der Kunde diese Pflicht, so kann er uns nicht entgegenhalten, er habe von der Maklertätigkeit nicht rechtzeitig Kenntnis gehabt.

 

6.   Unser Courtagesanspruch ist entstanden, sobald der Kunde aufgrund unseres Nachweises und/oder unserer Vermittlung einen Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag hinsichtlich des von uns benannten Objektes schließt. Mitursächlichkeit genügt. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Vertrages erst nach Beendigung des Maklervertrags, aber aufgrund unserer Tätigkeit zustande kommt.

 

7.   Unser Courtageanspruch ist zahlbar und fällig 7 Werktage nach Zugang einer Rechnung.

 

8.   Wird der Vertrag mit anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, bleibt unser Courtageanspruch erhalten, wenn das abgeschlossene Geschäft dem beabsichtigten Geschäft wirtschaftlich vergleichbar ist. Wirtschaftliche Vergleichbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Preisabweichung 40% nicht übersteigt.

 

9.   Als courtagebegründender Hauptvertrag gelten im Falle eines Kaufs/Verkaufs auch der Kauf/Verkauf eines ideellen oder realen Anteils am Grundstück oder die Einräumung von Erbbaurechten und Ähnlichem sowie die Einräumung von Gesellschaftsrechten, wenn dies dem Zweck des eigentlich vermittelten Vertragsverhältnisses wirtschaftlich entspricht. Als courtagebegründender Hauptvertrag gilt auch der Vertragsabschluss durch eine natürliche oder juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die zum Käufer in enger und dauerhafter rechtlicher oder persönlichen Verbindung steht. In diesem Fall wird vermutet, dass dem Kunden der Abschluss des Hauptvertrags im wirtschaftlichen Erfolg ähnlich zugutekommen wie ein eigener.

 

10.  Wir dürfen sowohl für den Verkäufer/ Vermieter/Verpächter als auch für den Käufer/Mieter/Pächter entgeltlich tätig werden.

 

11.  Sofern aufgrund unserer Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit direkte Verhandlungen mit dem Vertragspartner aufgenommen werden, ist auf unsere Tätigkeit Bezug zu nehmen. Ferner sind uns alle Termine, an denen direkte Verhandlungen stattfinden rechtzeitig vorab unter Angabe des Ortes und der Zeit mitzuteilen.

 

12.  Der Kunde bevollmächtigt uns zur Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten, die Versicherungsunterlagen, Baugenehmigungsunterlagen und alle sonstigen behördlichen Akten, in denen das Verkaufsobjekt dokumentiert ist, ebenso zur Auskunftseinholung bei der Hausverwaltung. Er verpflichtet sich ferner, die nötigen Unterlagen, wie bestehende Mietverträge und - falls vorhanden- einen Energiepass, uns für die Dauer dieses Auftrags in Kopie zu überlassen sowie uns und den Interessenten den Zugang zu dem Objekt zu gewähren.

 

13.  Der Kunde ist verpflichtet, uns vom Zustandekommen eines Vertrags unverzüglich zu benachrichtigen und uns auf erstes Auffordern eine vollständige Abschrift des Vertrags sowie aller Nebenabreden zu übermitteln.

 

14.  Der Kunde ist verpflichtet, uns die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Telefonkosten, Portokosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.

 

15.  Der Kunde willigt ein, dass wir Daten, die sich aus diesem Vertrag oder der Vertragsdurchführung ergeben, erheben, verarbeiten und nutzen und diese im erforderlichen Umfange an Interessenten übermitteln.

 

16.  Sofern keine abweichenden Vereinbarungen über die Vergütung getroffen wurden, sind an Maklercourtage zu zahlen:

 

a)   Bei An- und Verkauf von Grundbesitz (Grundstücke, Gebäude, Eigentumswohnungen, Gewerbe- und Industrieobjekte) berechnet von dem Gesamtkaufpreis, d.h. auch von allen zusätzlich versprochenen oder erbrachten Leistungen:

(i) bei einem Kaufpreis bis 5 Mio. EUR – 5%.

(ii) bei einem Kaufpreis ab 5 Mio. EUR – 5%.

 

b)   Bei An- und Verkauf von Erbbaurechten bezogen auf den Grundstückswert und den Wert der etwa bestehenden Aufbauten:

(i) bei einem Kaufpreis bis 5 Mio. EUR – 5%.

(ii) bei einem Kaufpreis ab 5 Mio. EUR – 5%.

 

c)   Bei gewerblicher Vermietung (Miet-, Pacht- oder Leasingverträge):

(i) bei Verträgen mit einer Laufzeit bis 10 Jahren: 3 Nettomonatsmieten.

(ii) bei Verträgen mit einer Laufzeit über 10 Jahren: 4 Nettomonatsmieten.

Ein vereinbarter Optionszeitraum gilt als Teil der vereinbarten Mietzeit. Bei Vereinbarung von Vormietrechten oder Anmietrechten wird eine Courtage in Höhe von 3 Nettomonatsmieten fällig, wenn der Kunde von dem Vormietrecht Gebrauch gemacht und es zum Abschluss eines weiteren Miet-, Pachtvertrages kommt.

 

Maßgeblich für die Berechnung der Courtage ist die Miete/Pacht im stabilisierten Jahr, sofern der Miet-/Pachtvertrag eine entsprechende Regelung enthält. Etwa gewährte miet- oder pachtfreie Zeiten bleiben bei der Berechnung des Courtageanspruchs unberücksichtigt. Sollte eine Staffelmiete vereinbart sein, so ist die Durchschnittsmiete der vereinbarten Vertragslaufzeit als Bemessungsbasis für die Courtage maßgebend.

Zusätzlich zu den vorstehenden Courtagesätzen ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten.


17.  Bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt bei Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. In sonstigen Fällen haften wir und unsere Kooperationsmakler nur bei der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen.

 

18.  Ist der Kunde Kaufmann, wird hiermit zwischen ihm und uns als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Maklervertrag sowie Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten München vereinbart. Auf den Maklervertrag findet deutsches Recht Anwendung.

 

19.  Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzung dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.

 

20.  Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrags davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrags.

 

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